Arrow
Arrow
Slider

Satzung

 

Satzung des
 Mercedes 190 E – 16 V Club e.V.

(Stand: 09.07.2014)

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsform des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Mercedes 190 E – 16 V Club e.V."
     

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter der Nummer VR 30036 eingetragen.
     

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck der Beratung der Vereinsmitglieder in Fragen der Fahrsicherheit, Technik und der Erhaltung der historisch bedeutenden Mercedes 16 – Ventil- Modelle der Baureihe W 201. Er gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, auf unpolitischer und unkonfessioneller Basis Erfahrungen und Meinungen in technischen, historischen und touristischen Belangen auszutauschen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, solche selbst zu organisieren und den Dialog mit dem Hersteller sowie mit anderen Mercedes-Vereinigungen zu pflegen.
     Die Fahrzeuge der Vereinsmitglieder sollen sich in einem, den Vorschriften der StVZO entsprechenden Zustand befinden. Die Erhaltung des Originalzustandes ist nicht zwingend notwendig.

     

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck zuwiderlaufen, mittelbar oder unmittelbar in unverhältnismäßiger Höhe begünstigt werden.

 

§ 3 – Vereinsvermögen

  1. Die erforderlichen Mittel zum Erreichen des in § 2 genannten Vereinszwecks werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, sowie durch Sponsorenbeiträge und sonstige Zuwendungen bereitgestellt.
     

  2. Die Mittel und das Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
     

  3. Das Vereinsvermögen steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern zur Erfüllung des in § 2 genannten Vereinszwecks und nach Maßgabe der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung beschlossenen Ordnung zur Verfügung.
     

  4. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen anteilig an die Mitglieder des Vereins im Zeitpunkt der Auflösung.
     

  5. Die Mittel des Vereins werden vom Vorstand Finanzen verwaltet. Er hat die Vereinsmittel wie ein ordentlicher Kaufmann treuhänderisch zu verwalten. Das Vereinsvermögen ist in jedem Fall vom eigenen Vermögen getrennt zu verwalten.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein 16-Ventil Modell der Mercedes Baureihe W 201 besitzen, die sich für die Geschichte des Modells interessieren oder die Vereinsziele fördern wollen.
     

  2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
     

  3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes auf einen schriftlichen Antrag in einfacher Mehrheit. Die Aufnahme ist einem neuen Mitglied schriftlich zu bestätigen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zusätzlich die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
     Mit der Aufnahme in den Verein erklärt das Neumitglied zugleich sein Einverständnis mit der Vereinssatzung.

     Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
     

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
     

  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
     Ein wichtiger Grund liegt insb. dann vor, wenn

     

  4. das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über vier Monate im Rückstand ist und diesen Rückstand auch nach zweimaliger Mahnung nicht ausgeglichen hat,
     

  5. das Mitglied wiederholt gegen die Satzung und damit gegen den Vereinszweck verstoßen hat oder
     

  6. das Mitglied die Vereinsinteressen verletzt oder gefährdet hat.
     Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen unter Gewährung einer Frist von einem Monat die Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffene
    n Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Der Ausschluss wird im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung wirksam. Über den gesamten Verfahrensgang ist ein Protokoll anzufertigen.
     

  7. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu. Dieser muss binnen einer Notfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem erweiterten Vorstand erhoben werden. Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Hilft der erweiterte Vorstand dem Widerspruch nicht durch einstimmigen Beschluss ab, sind die Gründe dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge werden jeweils für das Geschäftsjahr im Voraus erhoben und sind nicht rückerstattungsfähig.
     

  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht des § 6 Abs. 1 befreit.
     

  3. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt mittels Lastschriftverfahrens. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine abweichende Zahlungsart zulassen.

 

§ 7 – Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht mit jeweils einer Stimme.
     

  2. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     

  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und Ziele des Vereins nach ihren jeweiligen Möglichkeiten bestmöglich zu fördern, die Satzung und Beschlüsse zu beachten, die Mitgliedsbeiträge zu erbringen und sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern kollegial zu verhalten.
     

  4. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder bei Verstößen gegen § 7 Abs. 3 mit einem vorläufigen Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (mit Ausnahme der Mitgliederversammlung) zu belegen. Das Verbot kann maximal für zwei Monate ausgesprochen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf des Widerspruchs zu. § 5 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
     

  5. Ein Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 9 – Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins, § 26 BGB, besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, welche vier Ämter ausüben.
     

  2. Die Ämter im Sinne des Abs. 1 sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vorstand Finanzen (Schatzmeister) und der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit (zugleich Schriftführer). Das Amt des Vorstandes Öffentlichkeitsarbeit kann dabei auch von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden. Eine darüber hinausgehende Vereinigung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
     

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Verein aus, ernennt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bis zur zeitlich nächsten Mitgliederversammlung.
     

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein beliebiges Vorstandsmitglied (mit Ausnahme der Beisitzer) vertreten. Es besteht Einzelvertretungsmacht.
     

  5. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung und die Erledigung aller sonstigen Vereinsaufgaben. Es ist zulässig, einzelne Sonderaufgaben an Vereinsmitglieder zu delegieren. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

  • der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • die Organisation und Gestaltung des Vereinslebens und

  • die Entscheidung in Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
     

  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von dieser durch Beschluss gewählt.
     

  2. Der Vorstand bildet zusammen mit zwei Beisitzern den erweiterten Vorstand. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gewählt.
     

  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Beisitzer beträgt zwei Jahre. Sie üben ihre Ämter ehrenamtlich aus, haben jedoch einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, sofern und soweit sie für den Verein in dessen Interesse tätig wurden.

 

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
     

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

  • Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,

  • die Beratung und Abstimmung über ordnungsgemäß gestellte Anträge, soweit die Mitgliederversammlung antragsbefugt ist,

  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,

  • die Entgegennahme der Rechnungslegung des Schatzmeisters,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • die Wahl des Rechnungsprüfers,

  • die Änderung der Satzung und

  • die Vereinsauflösung.
     

  1. Einmal jährlich soll eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie muss mindestens einmal in zwei Jahren stattfinden.
     

  2. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Ladung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Ladung per Email ist zulässig.
     Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Ladung zur Mitgliederversammlung wortlautgetreu bekannt gegeben wurde.

     

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, sofern nichts anderes bestimmt ist.
     Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder einem andern Vorstandsmitglied. Juristische Personen werden von ihrem gesetzlichen Vertreter repräsentiert.

     

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen und Zweck verlangt wird.
     

  5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmübertragungen und Vollmachtserteilungen sind ausgeschlossen.
     Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Vereinsauflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

     Der Vorstand kann auch ohne Versammlung eine schriftliche Beschlussfassung - auch auf elektronischem Wege - herbeiführen. Die Regelungen zur Mitgliederversammlung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass zur Stimmabgabe eine Frist gesetzt werden kann, wor
    auf gesondert hinzuweisen ist.
     

  6. Über die Zulassung von Punkten, welche nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, entscheiden drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Davon ausgenommen sind Anträge hinsichtlich Wahlen, Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung.
     

  7. Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus denen mindestens die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 11 – Der Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Ihm obliegt die jährliche Rechnungsprüfung und Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der Satzung durch ergänzende Auslegung bestmögliche Geltung zu verschaffen.
 Ist dies nicht möglich, richtet sich der Inhalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 13 – Inkrafttreten

Die Satzung in der Fassung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 27. April 2014 ersetzt die Satzung vom 05. August 2006 und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.